- - - Satzungsentwurf - - -
Vereinssatzung des TC Weiß-Rot Ludwigsstadt e.V.
Stand: Februar 2016
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der am 08. Mai 1973 gegründete Verein führt den Namen TC Ludwigsstadt e.V. und hat seinen Sitz in Ludwigsstadt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind weiß-rot.
§2
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistung, durch die Durchführung von sportlichen Wettbewerben sowie durch die allgemeine Bereitstellung der Sportstätten und die Austragung von Turnieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§3
Der Verein hat ordentlich Mitglieder, welche sich aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammensetzen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
§4
Jedes Mitglied hat während der Vereinszugehörigkeit Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird in jährlichem Turnus erhoben und mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist der Beitragssatzung zu entnehmen, welche durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Generell ist der Mitgliedsbeitrag als Bringschuld anzusehen.
§5
Ein Übertritt von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft kann auf Antrag jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Dasselbe gilt für den Übertritt von passiven Mitgliedern in die aktive Mitgliedschaft. Die entsprechenden Mitgliedsbeiträge der unterschiedlichen Mitgliederarten sind der Beitragssatzung zu entnehmen.
§6
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende für das laufende Jahr zulässig. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des Austrittsjahres. Der Vereinsaustritt muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich erklärt werden.
§7
Personen, die sich überdurchschnittliche Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Vereinsmitglied kann schriftlich unter Angabe von Gründen dem Vorstand ein anderes Mitglied als Ehrenmitglied vorschlagen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit, haben aber in allen Versammlungen mit Ausnahme der Vorstandssitzungen Sitz und Stimme. Ist das Ehrenmitglied in die Vorstandschaft gewählt, so besteht auch in den Vorstandssitzungen Stimmrecht.
§8
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dessen Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins das Ansehen des TCL schmälert oder gefährdet, gegen die Vereinsinteressen verstößt oder bei groben Verstößen gegen die Spiel- und Platzordnung. Weiterhin kann der Ausschluss bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgen. Die Vorstandschaft ist berechtigt, Mitgliedern, die mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung in Rückstand bleiben, die Spielerlaubnis und die Stimmberechtigung in entsprechenden Versammlungen zu entziehen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Von dem Ausschlussverfahren ist das entsprechende Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
§9
Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitglieds erlöschen dessen sämtliche Rechte im Verein. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bestehende Ansprüche des Vereins bleiben jedoch bestehen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
Tätigkeit des Vereins
§10
Der TCL gewährt seinen aktiven Mitgliedern während der festgesetzten Spielzeiten und Spieltage im Rahmen der Platzordnung die Ausübung des Tennissports auf der dem Club zur Verfügung stehenden Anlage. Die Spielzeiten werden durch den Vorstand festgelegt.
Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins zu.
Vereinsjahr
§11
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
Leitung des Vereins
§12
Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus den nachfolgenden fünf intern gleichberechtigten Einzelvorständen:
Vorstand „Vereinsverwaltung / Öffentlichkeitsarbeit“
Vorstand „Finanzen“ (Finanzvorstand)
Vorstand „Sportliche Leitung“ (Sportvorstand)
Vorstand „Technische Leitung“
Vorstand „Veranstaltungen/ Einkauf/ Sportheim“
Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft erfolgt durch die ordentliche Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandschaft bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist
- der Vorstand „Vereinsverwaltung/ Öffentlichkeitsarbeit“
- der Finanzvorstand sowie
- der Sportvorstand.
Jedes Vorstandsmitglied i. S. d. §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Die Vorstandschaft vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie erledigt den laufenden Geschäftsbetrieb, führt den Spielbetrieb durch und sorgt im Rahmen des Haushaltsplanes für die Anlage/Instandhaltung des Vereinseigentums. Die detaillierten Tätigkeitsbereiche der einzelnen Vorstände werden in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt, den sich die Vorstandschaft selbst gibt.
Die Vorstandschaft ist bei Ausgaben für den Verein an den von der Hauptversammlung genehmigten Haushaltsplan gebunden.
Jeder der Ressortvorstände kann immer gemeinsam mit dem Finanzvorstand ohne weitere Sitzung bis zu einer Höhe von 500 Euro für sein Ressort notwendige Ausgaben beschließen. Für höhere Ausgaben ist die Einberufung einer Vorstandssitzung notwendig.
Jede Vorstandssitzung ist mit der Anzahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Für Entscheidungen ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Ausgaben, die in der Höhe die halben Jahreseinnahmen übersteigen unterliegen der Genehmigung einer Mitgliederversammlung und werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Versammlungen des Vereins
§13
Versammlungen des Vereins sind Spielersitzungen, Vorstandssitzungen und ordentliche sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgen die Abstimmungen in sämtlichen Vereinsversammlungen per Akklamation. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern sind Abstimmungen in geheimer Wahl durchzuführen.
§14
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstand „Vereinsverwaltung / Öffentlichkeitsarbeit“ oder dessen benanntem Stellvertreter innerhalb der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen.
Wird von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft der schriftliche Antrag auf Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe der Gründe gestellt, so ist der Vorstand „Vereinsverwaltung / Öffentlichkeitsarbeit“ oder dessen benannter Stellvertreter innerhalb der Vorstandschaft verpflichtet, eine solche innerhalb von 10 Tagen einzuberufen.
§ 15
Die Spielersitzungen dienen der Aussprache der aktiven, im Mannschaftsspielbetrieb eingebundenen Mitglieder über spieltechnische Fragen, Turniere und dergleichen sowie zur Beschlussfassung über an die Vorstandschaft zu stellende Anträge. Die Spielersitzungen werden vom Vorstand „Sportliche Leitung“ oder vom Mannschaftsführer einberufen und geleitet.
§16
Die Vorstandschaft ist berechtigt, bei Bedarf Nichtmitglieder als Sachverständige oder dergleichen zu den Sitzungen oder Versammlungen zu laden, jedoch sind diese nicht stimmberechtigt.
Mitgliederversammlung
§17
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im Monat März statt und wird von allen anwesenden Mitgliedern gebildet. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§18
Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand „Vereinsverwaltung/ Öffentlichkeitsarbeit“ oder durch das von ihm bestimmte Mitglied der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ludwigsstadt, kann aber auch schriftlich per E-Mail oder durch die Bekanntgabe in zwei örtlichen Tageszeitungen erfolgen.
§19
Versammlungsleiter ist der Vorstand „Vereinsverwaltung/ Öffentlichkeitsarbeit“ und im Falle seiner Verhinderung der Sportvorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§20
Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre einen Kassenprüfer, der die Kassengeschäfte einmal im Jahr überprüft.
§21
Die Mitglieder der Vorstandschaft erstatten der ordentlichen Hauptversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.
§22
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§23
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Vereinsauflösung, Anfall des Vereinsvermögens
§24
Die Auflösung des Vereins können die Mitglieder in einer Hauptversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitgliederstimmen beschließen. Zu dieser Hauptversammlung müssen mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
Sollte die notwendige Anzahl an Mitgliedern in dieser Versammlung nicht erreicht werden so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Die Folgeversammlung ist dann mit der Anzahl er anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Auflösung bedarf es dann der Zustimmung von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen nach Erledigung aller finanziellen Verpflichtungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports. Das übertragene Vereinsvermögen muss dann unmittelbar und ausschließlich für diesen gemeinnützigen Zweck durch die steuerbegünstigte Körperschaft verwendet werden. Die steuerbegünstigte Körperschaft bestimmen die anwesenden Mitglieder der auflösenden Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit.
Sonstiges
§25
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich jegliche Art von Personen bei Ausübung des Sportes oder während des Aufenthaltes auf dem gesamten Vereinsgelände zuziehen. Ebenso lehnt der Verein jede Verantwortung für das Abhandenkommen von Geld, Wert- oder Sachgegenständen auf dem gesamten Vereinsgelände ab. In allen Fällen haften Eltern für Ihre Kinder.
Vereinsregister Coburg: VR 10210
URNr. 0969/2007 vom 10.11.2007